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Satzung des Kunstvereins Kreis Soest e.V. (In der Neufassung entsprechend der Jahreshauptversammlung am 30.01.2003)
§ 1 Name und Sitz - die Förderung der im Kreis Soest vorhandenen Artotheken
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet: : 5.2 § 6 Ausschluss aus dem Verein 6.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Vereinszweck zuwider handelt. Der Ausschließungsbeschluss erfolgt durch ein einstimmiges Votum des Vorstandes und ist dem Betroffenen ohne Verzug durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. 6.2 Gegen den Ausschließungsbescheid steht
ihm das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Betroffnenen nicht
oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht geltend
gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig erfolgt. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung 9.1 Es findet mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung bis Ende März statt. 9.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter. Es ist eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuhalten. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden einzureichen. 9.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse sind schriftlich niderzulegen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. 9.4 Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu erstatten. 9.5 Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung. 9.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand diese Einberufung beschließt oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitlgieder untger Angabe vvon Gründen dies schriftlich beantragen. In beiden Fällen hat der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. 9.7 Anträge, die nicht auf der Tagesordung stehen, können durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen (Dringlichkeitsanträge). Auch diese Anträge müssen schriftlich vorliegen.
§ 10 Rechte der Mitgliederversammlung 10.1 Der Mitgliederversammlung steht zu: Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins müssen
mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Alle anderen Beschlüsse werden durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Aufgaben des Beirates Aufgabe des Beirats ist, den Vorstand fachlich zu bereaten und ihn in der Durchführung seiner organisatorischen Aufgaben zu unterstützen.
§ 13 Wahl des Vorstandes und des Beirats 13.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden - bis auf den Sprecher/die Sprecherin des Beirates - von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. 13.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat, der aus maximal 10 Personen besteht. Die Hälfte der Beiratsmitglieder müssen Künstlerinnen und Künstler sein. Der Beirat wählt aus seinen Reihen eine Sprecherin oder einen Sprecher, der/de zum Vorstand gehört. 13.3 Vorstand und Beirat werden für drei Jahre gewählt. 13.4 Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der/die Vorsitzende sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Scheidet der oder die Vorsitzende aus oder ist auf längere Zeit verhindert, ist innerhalb von 6 Monaten ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen. § 14 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu den von der/dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter - eingeladen wird. Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidetmit Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende oder bei Abwesenheit die/der Stellvertreter.
§ 15 Auflösung des Vereins Das Vermögen des Vereins ist bei Auflösung onder Entziehung der Rechtsfähigkeit zu gleichen Teilen an die Kommunen im Kreis Soest zu geben, die zum Zeitpunkt der Auflösung als juristische Personen Mitglied im Kunstverein Kreis Soest e.V. sind. Sie sollen ihren Teil unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden.
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