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Satzung des Kunstvereins Kreis Soest e.V.

(In der Neufassung entsprechend der Jahreshauptversammlung am 30.01.2003)
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§ 1 Name und Sitz

1.1
Der Verein trägt den Namen „Kunstverein Kreis Soest e.V.“
1.2
Sitz des Vereins ist Soest.
1.3
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
1.4
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Der Kunstverein Kreis Soest e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere der bildenden Kunst.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- die Vermittlung oder Veranstaltung von Ausstellungen regionaler und überregionaler Künstlerinnen und Künstler in Eigenregie oder Kooperation mit Anderen,
- die Veranstaltung von Kunstmatinees, Vorträgen, Diskussionen, Kunstsymposien etc.
- die Planung, Organisation und Durchführung von Kunstfahrten und –reisen,
- das Angebot von Kalendern und Jahresgaben von Künstler/innen an die Mitglieder,
- die Unterstützung oder Durchführung von Kunstkursen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Eigenregie oder in Kooperation mit Anderen.,
- die Unterstützung von Maßnahmen, die jungen Menschen eine Begegnung mit Kunst ermöglichen,
- die Förderung eines völkerverbindenden Austausches mit nationalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern,

- die Förderung der im Kreis Soest vorhandenen Artotheken


§ 3 Mittelverwendung

3.1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaften

4.1
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zielsetzungen des Vereins bejaht und bereit ist, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Es ist ein schriflicher Aufnahmeantrag zu stellen, der auch formlos erfolgen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2
Die Mitglieder werden zu allen Veranstaltungen des Vereins schriftlich oder über die Tagespresse eingeladen. Bei allen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerzahl begrenzt ist, sowie bei dem Verkauf von Katalogen, Kalendern und Jahresgaben von Künstlerinnen und Künstlern haben sie den Vorzug vor Nichtmitgliedern..

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1

Die Mitgliedschaft endet: :
- durch Tod des Mitglieds.
- durch freiwilligen Austritt.

5.2
Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgt.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

6.1

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Vereinszweck zuwider handelt. Der Ausschließungsbeschluss erfolgt durch ein einstimmiges Votum des Vorstandes und ist dem Betroffenen ohne Verzug durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

6.2

Gegen den Ausschließungsbescheid steht ihm das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Betroffnenen nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig erfolgt. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 7 Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich um die Förderung der Kunst oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können vom Vereinsbeitrag befreit werden.


§ 8 Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
8.2
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem /der Vorsitzenden
- einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- einem weiteren Mitglied
- dem Sprecher/der Sprecherin des Beirats, im Verhinderungsfall sein Vertreter/ihre Vertreterin

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1

Es findet mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung bis Ende März statt.

9.2

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter. Es ist eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuhalten. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden einzureichen.

9.3

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse sind schriftlich niderzulegen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

9.4

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu erstatten.

9.5

Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.

9.6

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand diese Einberufung beschließt oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitlgieder untger Angabe vvon Gründen dies schriftlich beantragen. In beiden Fällen hat der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

9.7

Anträge, die nicht auf der Tagesordung stehen, können durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen (Dringlichkeitsanträge). Auch diese Anträge müssen schriftlich vorliegen.

 

§ 10 Rechte der Mitgliederversammlung

10.1

Der Mitgliederversammlung steht zu:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Beirats
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Genehmigung der Kassenrechnung und des Wirtschaftsplans
- Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10.2

Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Alle anderen Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

11.1
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand führt die Geschäfte. Die Aufgabenverteilung untereinander obliegt den Mitgliedern des Vorstandes selbst.
11.2
Der Vorstand kann für organisatorische und schreibtechnische Tätigkeiten eine bezahlte Arbeitskraft beschäftigen. In einem Arbeitsvertrag sind die Tätigkeiten festzuhalten.
11.3
Der Vorstand kann auf Honorarbasis eine fachwissenschaftliche Beraterin/einen Berater zu bestimmtem Projekten sowie zur konzeptionellen Entwicklung hinzuziehen.
11.4
Der Schatzmeister hat für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten Rechnungswesen des Vereins Sorge zu tragen. Er hat die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge zu überwachen, die Konten zu verwalten, Zahlungen gemäß Beschluss des Vorstandes zu leisten und über die Kassenführung eines jeden Jahres bis zur Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Er erstellt einen Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr.
11.5
Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung jährlich im Wechsel gewählt werden.

 

§ 12 Aufgaben des Beirates

Aufgabe des Beirats ist, den Vorstand fachlich zu bereaten und ihn in der Durchführung seiner organisatorischen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 13 Wahl des Vorstandes und des Beirats

13.1

Die Mitglieder des Vorstandes werden - bis auf den Sprecher/die Sprecherin des Beirates - von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.

13.2

Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat, der aus maximal 10 Personen besteht.

Die Hälfte der Beiratsmitglieder müssen Künstlerinnen und Künstler sein. Der Beirat wählt aus seinen Reihen eine Sprecherin oder einen Sprecher, der/de zum Vorstand gehört.

13.3

Vorstand und Beirat werden für drei Jahre gewählt.

13.4

Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der/die Vorsitzende sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Scheidet der oder die Vorsitzende aus oder ist auf längere Zeit verhindert, ist innerhalb von 6 Monaten ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen.

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu den von der/dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter - eingeladen wird. Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidetmit Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende oder bei Abwesenheit die/der Stellvertreter.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Das Vermögen des Vereins ist bei Auflösung onder Entziehung der Rechtsfähigkeit zu gleichen Teilen an die Kommunen im Kreis Soest zu geben, die zum Zeitpunkt der Auflösung als juristische Personen Mitglied im Kunstverein Kreis Soest e.V. sind. Sie sollen ihren Teil unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden.


Soest, den 30.01.2003